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Sind Tiere Wegwerfinstrumente für Versuchszwecke?
Nun habe ich von einer weiteren Autorin, die mir hilfreich zur Seite steht, einen Bericht über Labortiere bekommen, den ich hier nun veröffentliche:
Jeder Mensch wird wohl unweigerlich, wenn er nicht gerade auf einer einsamen Insel lebt, einmal mit dem Thema "Tierversuche" konfrontiert werden.
Wir leben heute in einer Zeit der ständigen Aufklärung durch die Pressewelt und somit werden wir, ob wir es nun wollen oder nicht, in unserem Leben eines Tages auch einmal über Angelegenheiten informiert werden, die für uns Menschen alles andere als erfreulich sind.
Uns wird ein Spiegel vor Augen gehalten werden, dessen Anblick für uns nicht oder nur sehr schwer zu ertragen sein wird.
Wenn es um Tierversuche geht, dann schauen viele Menschen einfach weg. Warum? Sicherlich auch deshalb, weil der Anblick der gequälten Tiere zu grausam ist. Wer möchte sich schon für die leidenden Labortiere verantwortlich fühlen? Aber können diese ganzen Tierversuche nicht gerade deshalb alle stattfinden, weil wir Bürger es zulassen - uns nicht verantwortlich fühlen?
Jeder, der sein Wort nicht für die armen Labortiere erhebt, trägt doch gewisser Maßen zur Fortführung der Tierversuche durch die Pharmaindustrie, ect. bei. Wir Menschen, nur wir gemeinsam können unsere Stimme für die gequälten Tiere, welche ein Recht auf ein würdiges Leben haben, friedlich erheben.
Nur so werden die Einrichtungen, welche Tierversuche durchführen, gezwungen sein, sich früher oder später dem positiven Wandel der Zeit zu unterwerfen.
Das 21. Jahrhundert hat bereits seinen Anfang genommen, das tiefste Mittelalter, in denen die gräulichsten Dinge aus Unwissenheit an Mensch und Tier durchgeführt wurden, ist längst vorüber.
Wir leben in einem fortschrittlichen Zeitalter. Mahatma Gandhi sagte einmal, dass die Grösse und der ethische Fortschritt einer Nation sich in der Art mit den Tieren umzugehen widerspiegelt.
Deutschland ist sicherlich, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, eine fortschrittliche Nation, auch bezüglich des Tierschutzes, der in unserem Grundgesetz in Artikel 20a fest verankert ist.
Gemäß Artikel 20a schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürliche Lebensgrundlage und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bedauerlicher Weise steht der Artikel 20a (Tierschutz) im extremen Gegensatz zum § 7 des Tierschutzgesetzes, welcher sich mit den Tierversuchen befasst.
Gemäß § 7 sind Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind: Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier, Erkennen von Umweltgefährdungen, Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können.
Dem Artikel 20a des Grundgesetztes liegt die Staatszielbestimmung zu Grunde die Tiere zu schützen. In dem der Staat in § 7 mit den Tierversuchen jedoch Schmerzen, Leiden und Schäden an Tieren zulässt verstösst er mit den §§7- 10 Tierschutzgesetz deutlich gegen Artikel 20a unseres Grundgesetztes.
Hier geht es zum Teil II des Berichtes:
Die Bilder wurden mir mit der freundlichen Unterstützung von:
Ich danke allen Personen, die mir zusätzliche Informationen zu Verfügung stellen, das sie den Mut haben, nicht zu schweigen und nicht hinweg zu sehen!
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